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Bildcollage Eindrücke aus Rüsselsheim

Rathaus

Erstattung von Schülerfahrtkosten

Für die Erstattung von Schülerfahrtkosten können Eltern bei der Stadt einen Antrag stellen. Folgende Voraussetzungen müssen im wesentlichen erfüllt sein:

Die Wohnung der Schülerin oder des Schülers liegt im Gebiet des Schulträgers Rüsselsheim (ohne Kreis Groß-Gerau und Kelsterbach).

Die Schülerin oder der Schüler besucht eine allgemeinbildende Schule bis zur Jahrsgangsstufe 10, die Grundstufe einer Berufsschule oder das erste Jahr der besonderen Bildungsabgänge an der Berufsschule oder einer Berufsfachschule, durch deren Besuch die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann.

Die Entfernung zwischen Wohnung und Schule beträgt beim Besuch der Grundschule mehr als 2 Kilometer, beim Besuch einer weiterführenden Schule ab der Jahrgangsstufe 5 mehr als 3 Kilometer. Maßgeblich ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnung und Schule.

Was wird erstattet?
Erstattet werden die notwendigen Beförderungskosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Kosten für die Benutzung von privaten Fahrzeugen sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.

Ist die besuchte Schule nicht die zuständige oder nächstgelegene Schule, werden nur die notwendigen Beförderungskosten zur zuständigen  Schule oder zur nächstgelegenen Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot erstattet.

Wie wird erstattet?
Die Eltern müssen bei der Schulverwaltung einen Antrag auf Übernahme der notwendigen Beförderungskosten stellen. Wenn ein Anspruch besteht, erstattet die Stadt die Fahrtkosten nach jedem Schulhalbjahr. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember gestellt werden. Nach dem ersten Antrag muss in den folgenden Schuljahren nur noch ein Folgeantrag gestellt werden.

Bei bestimmten Schulen wird anstelle der Erstattung eine kostenlose Clevercard zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausgehändigt. Hierzu ist eine Antragstellung nur im Ausnahmefall erforderlich, z.B. bei einem Schul- oder Wohnungswechsel.

Antragsformulare sind bei den Schulen und beim Fachbereich Schule der Stadt Rüsselsheim erhältlich.

Die Erstattung von Schülerfahrtkosten für Schülerinnen und Schüler aus Kelsterbach und dem Kreis Groß-Gerau erfolgt durch die dortige Stadt- bzw. Kreisverwaltung, weil beide Kommunen eigenständige Schulträger sind. Bitte beachten Sie, dass andere Antragsformulare gelten.

Kontakt:
Magistrat der Stadt Rüsselsheim
Fachbereich Schule
Telefon 06142 / 83-27 19
Telefax 06142 / 83-27 48

 


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